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Hammarberg: Menschenrechte und Geschlechtsidentität

  • von

Themenpapier von Thomas Hammarberg, Menschenrechtskommissar des Europarates

Strasbourg, 29 July2009
CommDH/IssuePaper(2009)2
Originaldokument: https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1476365

Hinweise von Jula

Dieses interessante Papier liegt offiziell leider nicht in deutscher Sprache vor. Für die Diskussion unserer Situation als transidente Menschen finde ich es aber so wichtig, dass man es auch auf Deutsch lesen können sollte. Deshalb habe ich eine (unauthorisierte) deutsche Fassung erstellt.

Die Endnoten habe ich nicht übersetzt. Sie führen teils zu grundlegenden, weiterführenden Papieren wie z.B. den Yogyakarta-Principles.
Den Teil 3.6 (Transidente Flüchtlinge und Miganten) habe ich weggelassen.

Wichtig finde ich, dass dieses Papier nicht wie viele andere auf die Gruppe der Transsexuellen fokussiert, sondern über die gesamte Breite von Transgendern redet. Ich habe im Rahmen der Übersetzung die Begriffe „Transgender“ und transident synonym verwendet.

I. Einführung

Geschlechtsidentität ist einer der fundamentalsten Aspekte des Lebens. Das Geschlecht einer Person wird üblicherweise bei der Geburt festgestellt und wird zu einer sozialen und rechtlichen Tatsache, die von da an feststeht. Gleichwohl gibt es eine kleine Anzahl von Menschen für die es problematisch ist, ein Mitglied des Geschlechtes zu sein, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Dies kann für Intersexuelle so sein, deren Körper beide oder gewisse Aspekte der männlichen oder weiblichen Physiologie und manchmal auch der Geschlechtsorgane haben. Für andere entstehen die Probleme daraus, dass ihre Selbsteinschätzung von dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht abweicht. Diese Personen werden im Folgenden als „Transgender“ oder „Transsexuelle“ bezeichnet und dieses Papier hat diese Gruppe von Menschen zum Thema.

Die Menschenrechtssituation von Transgendern wurde lange ignoriert und geleugnet, obwohl die Probleme denen sie sich gegenübersehen ernsthaft sind und oft spezifisch für allein diese Gruppe. Transgender erfahren in hohem Maße Diskriminierung, Intoleranz und Gewalt. Ihre grundlegenden Menschenrechte werden verletzt, inklusive des Rechtes auf Leben, des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit und des Rechtes auf Gesundheit.

Obwohl die Zahl von Transgendern klein ist, muss hervorgehoben werden, dass die Gruppe der Transgender in sich selbst sehr unterschiedlich ist. Sie beinhaltet prä- und postoperative Transsexuelle ebenso wie Personen, die nicht beabsichtigen sich operativen Maßnahmen zu unterziehen. Sie identifizieren sich als Frau-zu-Mann-(FzM) oder Mann-zu-Frau-(MzF)Transgender. Manche haben sich Operationen und Hormontherapien unterzogen, andere nicht. Die Gruppe umfasst ebenso Crossdresser, Transvestiten und andere, die gar nicht in die Kategorien „männlich“ oder „weiblich“ passen. Viele rechtliche Regelungen stellen allein auf transsexuelle Personen ab und lassen dabei eine wesentlichen Teil der betroffenen Gruppe außer betracht.

Um das Konzept der Geschlechtsidentität verstehen zu können ist es wichtig, zwischen den Bedeutungen von körperlichem Geschlecht (sex) und sozialem Geschlecht (gender) zu unterscheiden. Während das körperliche Geschlecht primär auf die biologischen Unterschiede zwischen Männern und Frauen abstellt, beinhaltet Gender zusätzlich zum biologischen Element auch den sozialen Aspekt der Geschlechtsunterschiede.

Der Begriff „Geschlechtsidentität“ bietet die Möglichkeit zu verstehen, dass das Geschlecht, das einem Kind bei der Geburt zugewiesen wird, eventuell nicht mit der inneren Geschlechtsidentität korrespondiert, die das Kind entwickelt, wenn es heranwächst. Geschlechtsidentität verweist auf die von jeder Person tief in ihrem Inneren gefühlte Erfahrung ihres sozialen Geschlechtes, die mit dem Geburtsgeschlecht übereinstimmt oder eben nicht. Dies umfasst das persönliche Körpergefühl und andere Ausdrucksweisen des Geschlechtes wie Kleidung, Sprache und Verhalten(1). Die meisten Menschen, die vom Gesetz als Männer oder Frauen definiert wurden, haben auch eine korrespondierende männliche oder weibliche Geschlechtsidentität. Demgegenüber haben Transgender diese korrespondierende Geschlechtsidentität nicht entwickelt und streben eventuell an, ihren rechtlichen, sozialen oder körperlichen Status oder teile davon in Entsprechung zu ihrer Geschlechtsidentität zu ändern. Die Veränderung der körperlichen Erscheinung oder Funktion durch Kleidung, medizinische, operative oder andere Maßnahmen ist oft Teil der persönlichen Ausdrucksformen des Geschlechts von Transgendern.

Sowohl der Begriff der Geschlechtsidentität als auch die im täglichen Leben gewählten Ausdrucksformen für das Geschlecht sind wichtige Elemente für das Verständnis der Menschenrechtsprobleme, denen sich Transgender gegenüber sehen. Manche Gesetze in Mitgliedstaaten des Europarates kategorisieren die Geschlechtsidentität unglücklicherweise unter „sexuelle Orientierung“. Das ist nicht genau, weil die Geschlechtsidentität und die sexuelle Orientierung zwei unterschiedliche Konzepte sind. Sexuelle Orientierung sollte als die Fähigkeit einer Person verstanden werden, sich emotional und körperlich vom gleichen oder einem anderen Geschlecht angezogen zu fühlen und persönliche oder sexuelle Beziehungen zu Angehörigen dieses oder auch beider Geschlechter aufzunehmen (Homo- Hetero- oder Bisexualität)(2). Außerdem zwingen viele internationale und nationale medizinische Klassifikationen Transgendern die Diagnose einer psychischen Störung auf. Eine solche Diagnose kann ein Hindernis bei der Wahrnehmung der Menschenrechte werden, insbesondere wenn man sie in einer Weise anwendet, die den rechtlichen Status oder die Wahlmöglichkeiten von medizinischer Behandlung reglementiert.

Die Herausforderung die Menschenrechte von Jedermann zu schützen besteht darin eine konsistente Anwendung der Menschenrechte für alle zu gewährleisten und nicht einzelne Gruppen auszuschließen. Es ist offensichtlich, dass viele Transgender nicht vollständig ihre Menschenrechte genießen können und zwar weder im Hinblick auf die rechtlichen Garantien, noch im täglichen Leben. Deshalb ist es notwendig, einen näheren Blick auf ihre Situation zu werfen. Dieses Themenpapier beabsichtigt die Fortsetzung der Debatte über die Menschenrechte von Transgendern und soll die Probleme von Transgendern bekannter machen(3). Das Papier skizziert die internationalen Regelungen zu den Menschenrechten, die auf die zum Schutz von der Rechte Transgendern angewendet werden sollten. Im folgenden Abschnitt beschreibt es die zentralen Menschenrechtsbelange in Bezug auf Transgender, inklusive Diskriminierung, Intoleranz und Gewalt. Das Papier schließt mit Beispielen guter Praxis und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten des Europarates.

Ein Hindernis bei der Erstellung dieses Papiers war das Fehlen von Daten, Forschungen und Berichten über dieses Thema. Die beschränkten Informationen kommen häufig aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Fehlen von Daten aus anderen Staaten zeigt die Notwendigkeit von weiterer Forschung und Informationserhebung. Das Büro des Menschenrechtskommissars hat deshalb eine vergleichende Studie über die Lage betreffend Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aus den Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität beauftragt, die auch die Länder umfasst, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind. Gleichwohl zeigen die aktuell verfügbaren Informationen ein düsteres Bild und rufen dazu auf, dringliche Maßnahmen zu ergreifen, um die identifizierten Belange zu adressieren.

II. Internationale Menschenrechtsnormen

Im Prinzip schützen die Instrumente der internationalen Menschenrechte jedermann ohne Diskriminierung. Ungeachtet der Tatsache, dass Geschlechtsidentität als Diskriminierungstatbestand ebenso wie die sexuelle Orientierung häufig nicht ausdrücklich in den internationalen Menschenrechtserklärungen erwähnt wird, schützen diese Papiere durch ihre offenen Formulierungen alle Menschen. Bezogen auf das UN Abkommen über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte wurde letztlich vom UN Komitee für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte festgestellt, dass „Geschlechtsidentität zu den geschützten Diskriminierungstatbeständen gehört; z.B. Personen die als Transgender, Transsexuelle oder Intersexuelle häufig ernsthafte Menschenrechtsverletzungen erleiden, wie Schikane in Schulen oder am Arbeitsplatz.“(4). Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat die Europäische Konvention der Menschenrechte in verschiedenen Urteilen dahingehend angewandt, dass Staaten Transgendern ermöglichen sollten, geschlechtsanpassende Operationen durchführen zu lassen und dass diese Operationen von den Krankenversicherungen als „medizinisch notwendige“ Maßnahmen anerkannt werden sollten(5). Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass Staaten den Wechsel des Geschlechts in Ausweispapieren anerkennen müssen(6).

Andere Regelungen, wie die EU Richtlinien, die das Prinzip der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Zugang zu Gütern und Dienstleistungen betreffen, enthalten abgeschlossene Listen von Diskriminierungstatbeständen und beziehen Geschlechtsidentität nicht ausdrücklich ein(7). Gleichwohl hat der Europäische Gerichtshof im Grundsatzurteil P v S and Cornwall County Council ausdrücklich geurteilt, dass “Diskriminierung, die auf der Geschlechtsanpassung einer Person beruht” unter den Tatbestand der Diskriminierung wegen des Geschlechtes fällt. Dies wurde in späteren Entscheidungen des EuGH bestätigt und ausgeweitet(8).

Wie die spezifische Wortwahl der EuGH Rechtsprechung zeigt, ist “Diskriminierung wegen Geschlechts“ beschränkt auf diejenigen Transgender, die beabsichtigen, sich einer geschlechtsanpassenden Operation zu unterziehen oder diese bereits abgeschlossen haben und deren Geschlechtswechsel nun von den Staaten wegen der Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes rechtlich anerkannt werden sollte(9). “Diskriminierung wegen des Geschlechts” schützt nicht die Transgender, die keine operativen Maßnahmen haben oder anstreben. Diese Personengruppe hat keine Geschlechtsanpassung aus eigener Wahl, aus gesundheitlichen Gründen oder weil ihnen der Zugang zu solchen Maßnahmen verwehrt ist, was in vielen Mitgliedstaaten des Europarates verbreitet ist(10).

Ein aktueller Report der Europäischen Agentur für Menschenrechte (FRA) stellt diesbezüglich fest, dass “es keinen Grund gibt, den Schutz vor Diskriminierung nicht auf diese Personen auszudehnen und auch Crossdresser und Transvestiten und solche Personen, die dauerhaft ohne medizinische Maßnahmen in einem anderen als ihrem in der Geburtsurkunde ausgewiesenen Geschlecht leben, oder diejenigen, die einfach ihr soziales Geschlecht anders ausdrücken wollen zu schützen.“(11) Um diese Beschränkung des Schutzes für alle Transgender zu überwinden, gäbe es die Möglichkeit, “Geschlechtsidentität” explizit als Diskriminierungstatbestand in zukünftige EU Richtlinien durch die Neufassung der EU Geschlechtsrichtlinien im Jahr 2010 aufzunehmen(12).

Die Anerkennung der Geschlechtsidentität als einen der universell geschützten Diskriminierungstatbestände wurde auf vom UN Hochkommissar für Menschenrechte angesprochen:
“Weder die Existenz nationaler Gesetze, noch allgemeine Sitten können rechtfertigen, dass Schwule, Lesben, Bisexuelle und Transgender zum Gegenstand von Missbrauch, Angriffen, Folterungen und sogar Tötungen werden, weil sie das sind oder dafür gehalten werden. Wegen des Stigmas, das mit Themen rund um sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität verbunden ist, bleibt Gewalt gegen solche Personen häufig unerwähnt und undokumentiert und unbestraft. Sie ruft nur selten öffentliche Diskussion oder Empörung hervor. Diese schamvolle Stille ist die ultimate Zurückweisung des fundamentalen Prinzips der Universalität der Rechte.“(13)

UN Sonderprogramme und Vertragswerke haben diesen Ansatz übernommen. Der UN Sonderberichterstatter über außergerichtliche Tötungen hat verschiedene Fälle hervorgehoben, in denen Transgender getötet wurden. Der Sonderberichterstatter über Folter hat von ernsthaften übergriffen auf Transgender in verschiedenen Ländern berichtet. Das UN Komitee gegen Folter hat den Aspekt von Missbrauch gegenüber Transgender-Aktivisten besonders hervorgehoben. Darüber hinaus hat der UN Kommissar für Flüchtlinge die Probleme von Transgendern hervorgehoben, wenn sie Asyl suchen oder als Flüchtling anerkannt werden wollen. Beispielsweise wenn ein Transgender Ausweispapiere benötigt und die körperliche Erscheinung nicht mit dem Geschlecht übereinstimmt, das in den Papieren steht.(14)

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat 1889 eine Empfehlung über die Situation von Transsexuellen angenommen(15). Derzeit ist ein Bericht in Vorbereitung, in dem der Ausschuss der Versammlung zu Rechtsangelegenheiten und Menschenrechten unter anderem den Diskriminierungstatbestand der Geschlechtsidentität schützen will. Das Ministerkommittee des Europarates hat in verschiedenen Antworten auf Fragen von Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung das Prinzip des gleichen Genusses von Menschenrechten unabhängig von den Belangen wie der Geschlechtsidentität betont. Des Weiteren hat das Ministerkomittee am 2. Juli 2008 beschlossen die Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität zu verstärken. Dies führte zum Einsetzen einer internationalen Expertengruppe, die beauftragt wurde, eine Empfehlung für die 47 Mitgliedstaaten des Europarates zu erarbeiten.

Das Europäische Parlament erstellte 1989 eine Resolution über die Diskriminierung von Transsexuellen(16). Diese Resolution ruft die EU-Mitgliedstaaten auf, Schritte für den Schutz von Transsexuellen zu unternehmen und dazu auch Gesetze zu erlassen. In allgemeineren Resolutionen in 2006 und 2007 wurde die Situation von Transgendern vom Europäischen Parlament berücksichtigt.(17)

In großem Maßstab drückten sich die internationalen Bemühungen um internationale Standards hinsichtlich sexueller Identität und Geschlechtsidentität in den aus, die 2007 von einer Gruppe von ausgewiesenen, internationalen Menschenrechtsexperten publiziert wurden. Obwohl sie bisher noch nicht als internationaler Standard übernommen wurden, werden die Prinzipien bereits von Gliederungen der UN, nationalen Gerichtshöfen zitiert. Und viele Regierungen haben sie zu ihren Leitlinien für die Definition ihrer Politiken zu diesem Thema gemacht.

Der Kommissar für Menschenrechte befürwortet die Yogyakarta Prinzipien und hält sie für ein wichtiges Werkzeug um die staatlichen Verpflichtungen zu identifizieren, die es braucht, um die Menschenrechte aller Personen unabhängig von ihrer Geschlechtsidentität zu respektieren, zu schützen und zu ermöglichen.

Von besonderer Bedeutung ist Yogyakarta Prinzip Nummer 3: “Jeder Mensch hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Menschen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität müssen in allen Lebensbereichen in den Genuss der Rechtsfähigkeit kommen. Die selbstbestimmte sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität jedes Menschen ist fester Bestandteil seiner Persönlichkeit und eines der grundlegenden Elemente von Selbstbestimmung, Würde und Freiheit. Niemand darf als Voraussetzung für die rechtliche Anerkennung seiner geschlechtlichen Identität gezwungen werden, sich medizinischen Behandlungen zu unterziehen, darunter operativen Geschlechtsanpassungen, Sterilisationen oder Hormonbehandlungen. Kein rechtlicher Stand, wie beispielsweise die Ehe oder die Elternschaft, darf als Grund angeführt werden, um die rechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität eines Menschen zu verhindern. Es darf auf keinen Menschen Druck ausgeübt werden, seine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zu verbergen, zu unterdrücken oder zu verleugnen.“ (18)

III. Spezifische  Menschenrechtsthemen

3.1 Geschlechtsidentität als Diskriminierungstatbestand in Mitgliedstaaten des Europarates

In der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarates wird in den Gesetzen die Diskriminierung aus Gründen der Geschlechtsidentität nicht ausdrücklich untersagt(19). Die Europäische Menschenrechtsagentur berichtet, dass 13 EU-Mitgliedstaaten die Diskriminierung wegen der Geschlechtsidentität als eine Form der Diskriminierung wegen des Geschlechts behandeln. Zwei Mitgliedstaaten ordnen sie fälschlicherweise der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu und in elf Mitgliedstaaten wird sie weder als Diskriminierung wegen des Geschlechts noch als Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung behandelt(20). Dies führt nicht nur zu einer Situation der rechtlichen Unsicherheit bezüglich des genauen Schutzes von Transgendern vor Diskriminierung, sondern auch zu einem viel niedrigeren Niveau des Schutzes von Transgendern. Für die übrigen 20 Mitgliedstaaten des Europarates ist diese Frage bisher noch nicht systematisch geklärt, doch es steht auf Basis von dem Kommissar zugänglichen Berichten zu vermuten, dass in keinem dieser Länder der Diskriminierungstatbestand der Geschlechtsidentität ausdrücklich definiert ist.

Die Abwesenheit der ausdrücklichen Wahrnehmung von Geschlechtsidentität in der Antidiskriminierungsgesetzgebung hat auch Auswirkungen auf ihre Einbeziehung in die Arbeit von Gleichberechtigungs-Gremien und nationale Menschenrechtsstrukturen in ihren Aufträgen und Aufgaben. Hinzu kommt, dass diesen Organisationen oft das Wissen und die Kompetenz fehlt, um mit Geschlechtsidentitäts-Diskriminierung umzugehen. Dafür würden sie Schulungen benötigen, bevor sie sich der Thematik zuwenden können.

3.2 Rechtliche Anerkennung des bevorzugten Geschlechts

Artikel 8 der Europäischen Konvention stellt fest: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“ Der europäische Menschenrechtsgerichtshof hat entschieden, dass die Weigerung eines Staates, die Geburtsurkunde zum bevorzugten Geschlecht zu ändern, eine Verletzung des Artikel 8 darstellt(21). Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, den Geschlechtswechsel von Transsexuellen rechtlich anzuerkennen.

Eine übliche Voraussetzung der meisten Verfahren zur Anerkennung des Geschlechtes, wenn es solche gibt ist die Kombination von umständlichen rechtlichen und medizinischen Anforderungen, deren Grenzlinien häufig unklar sind. Langwierige psychologische, psychiatrische und körperliche Tests sind charakteristische Bestandteile dieser Prozeduren. Manche, wie die Genitaluntersuchung durch Psychiater, verweigern sogar den Respekt vor der Integrität der Person. Häufig entscheiden sich Transgender, die offiziellen Verfahren komplett zu meiden, weil sie die medizinischen Prozesse diskriminierend finden und sich unangemessen behandelt fühlen, oder weil ihnen nur ein vorgeschriebener Behandlungsweg offen steht. Das führt dann aber umgekehrt dazu, dass ihnen die rechtliche Anerkennung ihres bevorzugten Geschlechtes und Namens oder die geschlechtsanpassenden Maßnahmen, die zu ihren Wünschen und Bedürfnissen passen, verweigert werden. Trotz reichlicher Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu Anerkennung, bleibt die rechtliche Anerkennung für viele Transgender von Mitgliedstaaten des Europarates ein schwieriger Prozess.

3.2.1 Voraussetzungen für den Wechsel von Geschlecht und Name

Zugang zu Verfahren das Geschlecht und den Vornamen in Ausweispapieren zu ändern ist extrem wichtig für Transgender, die in Übereinstimmung mit ihrer bevorzugten Geschlechtsidentität leben wollen Tatsächlich sind Ausweispapiere die Voraussetzung dafür, im bevorzugten Geschlecht leben zu können und rechtlich anerkannt zu sein. Beispielsweise wenn man eine Krankenversicherungskarte, einen Führerschein oder ein Ausbildungszeugnis während einer Arbeitssuche benötigt. Die häufig langwierigen und bürokratischen Prozesse der Anerkennung des Geschlechts- und Namenswechsels führen zu einer Unmöglichkeit mit gültigen Dokumenten zu reisen, selbst wenn es nur darum geht, Verwandte in einem Nachbarland über das Wochenende zu besuchen. Sie können auch Restriktionen beim Zugang zu Bildung oder Beschäftigung führen oder wo auch immer Geburtsurkunden benötigt werden oder Ausweise Geschlechtsmerkmale enthalten. Dies führt dazu, dass Transgender ohne passende Dokumente an sinnvoller Teilhabe am Arbeitsmarkt gehindert sind und arbeitslos bleiben.

Es ist notwendig zwischen dem Verfahren zur Vornamensänderung und dem zur Geschlechtsänderung zu unterscheiden. Jedoch verlangen beide Verfahren oft, dass individuelle Belange erst von medizinischer Seite als berechtigt anerkannt werden müssen.
Hervorzuheben ist, dass die Bedingungen für die Berechtigung einen Geschlechtswechsel in den Dokumenten zu erlangen in Europa sehr unterschiedlich sind. Grob kann man drei Kategorien von Ländern unterscheiden. In der ersten Kategorie gibt es gar keine Bestimmungen für die offizielle Anerkennung. Wie bereits dargestellt ist dies ein klarer Verstoß gegen die hergebrachte Rechtssprechung des Europäischen Menschrechtsgerichtshofes(22). In einer zweiten und kleineren Gruppe von Ländern gibt es keine Notwendigkeit, sich irgendeiner hormonellen oder operativen Behandlung zu unterziehen, um die offizielle rechtliche Anerkennung des bevorzugten Geschlechtes zu erhalten. Die rechtliche Anerkennung bedingt lediglich den Nachweis einer „gender dysphoria“(23) durch eine kompetente Autorität. Das können Experten des Gesundheitsministeriums sein (wie in Ungarn) oder das “Gender Reassignment Panel” (in Großbritannien) oder ein Arzt oder klinischer Psychologe. In der dritten Gruppe von Ländern, zu der die meisten Mitgliedstaaten des Europarates gehören, muss die Person folgende Anforderungen erfüllen:

1. Sie muss einen medizinisch überwachten Prozess der Geschlechtsanpassung durchlaufen haben – häufig bei speziell vom Staat zugelassenen Ärzten oder Institutionen,
2. sie muss operativ und irreversibel unfruchtbar (sterilisiert) worden sein; und/oder
3. sie muss sich medizinischen Verfahren, wie einer Hormonbehandlung unterzogen haben.(24)

Solche Anforderungen widersprechen eindeutig dem Respekt vor der körperlichen Integrität einer Person. Eine Sterilisation oder andere operative Maßnahmen zu als Voraussetzung für die Anerkennung des bevorzugten Geschlechtes zu verlangen, ignoriert die Tatsache, dass zwar viele Transgender solche Maßnahmen anstreben, aber eben nicht alle. Hinzu kommt, dass Operationen dieser Art nicht immer medizinisch möglich, verfügbar oder ohne Krankenversicherung bezahlbar sind. Es ist möglich, dass solche Behandlungen weder in Übereinstimmung mit den Wünschen und Bedürfnissen des Patienten stehen, noch von den behandelnden Medizinern angeordnet sind. Weil jedoch die rechtliche Anerkennung des bevorzugten Geschlechtes ohne diese Behandlungen unmöglich ist, bleiben den Transgendern keine Alternativen. Es ist von großem Belang, dass Transgender die einzige Personengruppe in Europa sind, für die es eine staatlich vorgeschriebene Zwangssterilisation gibt.

Es muss festgehalten werden, dass viele Transgender und wahrscheinlich die meisten Transsexuellen unter ihnen, sich dafür entscheiden, die Behandlungen durchführen zu lassen. Häufig unter Entfernung fruchtbarer Organe. Die Behandlung wird sogar häufig von dieser Gruppe als eine Grundnotwendigkeit angestrebt. Jedoch müssen medizinische Behandlungen immer vom wohl des Individuums bestimmt sein und auf seine spezifische Situation angepasst sein. Es ist unangemessen, wenn der Staat eine Behandlung in „Einheitsgrößen“-Manier vorschreibt. Der zentrale Menschenrechtsbelang in diesem Zusammenhang ist die Frage, wie eine solch starke Einflussnahme des Staates in das Privatleben gerechtfertigt werden kann. Und ob Sterilisationen oder andere medizinische Maßnahmen wirklich notwendig sind, um jemanden dem einen oder anderen Geschlecht zuzuordnen.

Zwei wichtige Entscheidungen von nationalen Gerichten unterstützen diese Sichtweise. Am 27. Februar 2009 hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass eine zwingende Operation keine Voraussetzung für den Wechsel des Geschlechts (und des Namens) sein darf(25). eine Transgender, die alle Veränderungen vollzogen hatte, abgesehen von der Genitaloperation, und die in allen sozialen Beziehungen als Frau lebte, konnte dem Gerichtshof vermitteln, dass ihre besondere Beschäftigungssituation es nicht zuließ, mehrere Monate wegen Krankheit auszufallen, was durch die Operation der Fall gewesen wäre, und dass in dieser Zeit ihre Familie finanziell unversorgt wäre. Das bewog den Gerichtshof dazu festzustellen, dass der Gesetzgeber dieses Erfordernis aufgeben muss, da er keine Notwendigkeit erkennen konnte, warum sich diese Frau der Operation zwingend unterziehen müsse.

In Deutschland stellte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil fest, dass ein operativer Eingriff als Voraussetzung für den Geschlechtswechsel zunehmend als problematisch und von Experten als nicht länger haltbar empfunden wird.(26)

Zentral ist, dass es keine inhärente Notwendigkeit gibt, spezifische medizinische Maßnahmen festzulegen, damit ein Individuum berechtigt ist, sein Geschlecht zu wechseln. ähnliche Überlegungen liegen dem Spanischen Ley de Identidad de Género und de Britischen Gender Recognition Act(27). zugrunde. Beide Gesetze anerkennen, dass der Schutz des vermuteten Unbehagens der Mehrheit im Hinblick auf die Zeugungsfähigkeit von Transgendern – die wegen der Hormonbehandlungen und der Wünsche der meisten Betroffenen extrem selten ist – es nicht rechtfertigt, dass der Staat seine Verpflichtung zum Schutz der individuellen körperlichen Integrität missachten darf. Staaten, die auf körperlichen Eingriffen bestehen, nehmen Transgendern effektiv das Recht, eine Familie zu gründen.

Bezüglich der Bedingungen unter denen ein Vornamenswechsel erlaubt ist, zeichnet sich ein ähnliches Muster wie eben beschrieben ab. Das Verfahren kann einfach sein oder auch langwierige und/oder kostspielige Prozeduren umfassen und medizinische Eingriffe erfordern. Oder es kann komplett verweigert werden. In manchen Ländern ist eine Namensänderung nur möglich, wenn ein medizinisches Gutachten vorliegt, dass eine (vollständige) Geschlechtsanpassung vorgenommen wurde, einschließlich Genitaloperationen, die teilweise für die Betroffenen nicht zugänglich sind oder von ihnen aus verschiedenen Gründen nicht gewünscht werden. In anderen Ländern ist ein solches Zeugnis nicht notwendig, aber stattdessen oder zusätzlich benötigen die Personen die Diagnose einer Geschlechtsidentitätsstörung sowie eine zweijährige Hormonbehandlung um die Voraussetzungen für eine Namensänderung zu erfüllen.

Dies hat zur Folge, dass Transgender für eine lange Zeit ihres Lebens effektiv von sinnvoller und vollständiger Teilhabe an Gesellschaft, Bildung und Beschäftigung ausgeschlossen sind, weil sie vielfältige Hürden überwinden müssen, um zu beweisen, wer sie sind. Das Büro des Kommissars hat zahlreiche persönliche Berichte von Transgendern erhalten, die auf Grund des Fehlens von neuen Dokumenten in einem besorgniserregenden Ausmaß von Diskriminierung und Ausschluss erzählen. Es ist wichtig festzuhalten, dass eine Person selbst dann, wenn ihr neues Geschlecht rechtlich anerkannt wurde, noch viele praktische Probleme meistern muss die auf institutionellen Regelungen beruhen, so wie in Krankenhäusern, Polizeiwachen und Gefängnissen.

3.2.2 Konsequenzen für die Familie

In einigen Ländern gibt es die gesetzliche Verpflichtung, dass ein/e Transgender, die/der mit einem Partner des anderen Geschlechtes verheiratet ist, sich scheiden lassen muss, bevor das neue Geschlecht rechtlich anerkannt werden kann. Die ist speziell in Staaten problematisch, die gleichgeschlechtliche Heiraten nicht akzeptieren und demgemäß der Geschlechtswechsel zu einer gleichgeschlechtlichen Ehe führe würde. Weil gleichgeschlechtliche Ehen lediglich in fünf Mitgliedstaaten des Europarates zulässig sind(20), sehen sich Transgender gezwungen sich scheiden zu lassen, bevor ihr neues Geschlecht anerkannt wird. In vielen Fällen widerspricht diese erzwungene Scheidung dem ausdrücklichen Willen der verheirateten Paare. Sie möchten eine rechtlich anerkannte Familie bleiben, speziell wenn sie Kinder haben, um die sie sich kümmern.

Tatsächlich kann die erzwungene Scheidung negative Auswirkungen auf die Kinder in der Ehe haben. In verschiedenen Ländern verliert der Elternteil, der einen Geschlechtswechsel vollzogen hat, das Sorgerecht für die Kinder. In anderen Staaten gibt es eine unklare Rechtslage und es wird kaum irgendein Gedanke an das Kindeswohl verschwendet(29). Dies kann zu Härten führen. Beispielsweis in dem Fall in dem beide Ehegatten verheiratet bleiben wollten, damit der nicht-transsexuelle männliche Partner nicht die staatlichen Vorteile ergänzend zu seiner Teilzeitarbeit verlieren würde, um seinen behinderten, nun transsexuellen Gatten unterstützen zu können, damit dieser die Pflege für das gemeinsame Kind übernehmen konnte.(30)

Das österreichische Verfassungsgericht hat einer Transsexuellen zugestanden, dass sie trotz weiter bestehender Ehe mit ihrer Frau ihr Geschlecht ändern darf. Das Gericht entschied, dass die Änderung eines Geschlechtseintrags in einer Geburtsurkunde nicht durch eine Ehe gehindert werden darf. Das deutsche Verfassungsgericht hat ähnlich entschieden und der deutschen Regierung aufgegeben, das Gesetz bis Ende August 2009 zu ändern(31). Beide Urteile rufen den Staat dazu auf, zu akzeptieren das der Schutz aller Menschen vor vom Staat erzwungenen Scheidungen als wichtiger eingeschätzt werden muss als die wenigen Fälle, in denen dies zu gleichgeschlechtlichen Ehen führt. Dieser Zugang ist zu begrüßen, denn er beendet die erzwungene Scheidung von verheirateten Paaren, in denen einer der Partner ein Transgender ist.

3.3 Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen

Das Recht auf den höchsten verfügbaren Standard von Gesundheit wird in verschiedenen Verträgen, inclusive des International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights und der Europäischen Sozialcharta garantiert. Trotzdem haben Transgender verschiedene Probleme, von diesen Standard zu erreichen. Die Europäische Transgenderstudie  zeigt ein erschreckendes Bild von den Erfahrungen, die Transgender mit der Ungleichbehandlung und Diskriminierung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen in Europa machen(33).

Der erste Aspekt, der bei der Gesundheitsfürsorge für Transgender diskutiert werden muss, ist die Existenz von internationalen und nationalen medizinischen Klassifikationen, die Transsexualität als eine geistige Störung definieren.

Derzeit gibt es zwei anerkannte internationale Systeme für die Klassifikation mentaler Krankheiten: das Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM), das den Begriff der ‘gender identity disorder’ als Störung der geistigen Gesundheit enthält und ihn benutzt, um Personen zu beschreiben, die eine signifikante Störung der Geschlechtsidentität erfahren, d.h. die sich in ihrem Geburtsgeschlecht nicht zuhause fühlen.(33) Und zum anderen die International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD) der WHO, die Transsexualität als eine geistige und verhaltensbezogene Störung einordnet(34). Es ist wichtig hervorzuheben, dass Transgender auf diese Weise so eingeordnet werden, als hätten sie eine geistige Störung. Weil die Systeme DSM und ICD häufig in den nationalen medizinischen Klassifikationen wiedergespiegelt werden, werden sie häufig genutzt um Transgender in Mitgliedstaaten des Europarates zu diagnostizieren.

Umgekehrt werden diese Klassifikationen von Bürgerrrechtsaktivisten(35) und in der Gesundheitsfürsorge Tätigen(36) zunehmend in Frage gestellt. Solche Klassifizierungen können ein Hindernis für den vollen Genuss von Menschenrechten durch Transgender sein, insbesondere wenn sie genutzt werden, um den Zugang zu rechtlicher Anerkennung oder der Wahl medizinischer Behandlungen zu erschweren.

Es muss festgestellt werden, dass diese Frage auch eine signifikante Trennlinie innerhalb der Gruppe der Transgender markiert. Viele Transgender haben Angst vor möglichen Änderungen der Klassifikationen, weil sie befürchten, das könnte zur Folge haben, dass es weitere Einschränkungen in der Gesundheitsfürsorge mit sich bringt. Sie vermuten, dass Gesundheitsfürsorgesysteme eine Diagnose benötigen, um medizinische oder Psychologische Behandlungen zu rechtfertigen, und deshalb eine Diagnose wichtig ist, um Zugang zu Behandlungen zu bekommen. Andere wiederum sind der Meinung, dass die Diagnose einer geistigen Störung die Individuen stigmatisiert und sie zu Objekten der Medizin macht, statt zu Subjekten, die verantwortlich ihre eigenen gesundheitlichen belange wahrnehmen. Alternative Klassifikationen sollten in enger Zusammenarbeit mit Transgendern und deren Organisationen geprüft werden(37). Vom Standpunkt der Menschenrechte und der Gesundheitsfürsorge aus, ist es nicht notwendig, eine geistige Störung festzustellen, um jemandem Zugang zu medizinischen Behandlungen zu gewähren.

Der zweite Aspekt, der im Zusammenhang mit der Gesundheitsfürsorge diskutiert werden muss, betrifft den Zugang zu geschlechtsanpassenden Therapien, der üblicherweise Personen über 18 Jahren offen steht. Jedoch gibt es in einigen Ländern, wie beispielsweise den Niederlangen die Möglichkeit, dass Transgender mit der Behandlung schon beginnen können, um die Pubertät zu vermeiden. Und sie werden beraten, damit sie informierte Entscheidungen über ihre künftige Geschlechtsidentität treffen können. Im Alter von 18 Jahren kann dann mit geschlechtsanpassenden Maßnahmen fortgefahren werden, wenn sie das noch wünschen. In letzter Zeit haben weitere Länder, wie z.B. Belgien und Deutschland begonnen, ähnliche Behandlungen für unter 18-Jährige anzubieten.

Der europäische Menschrechtsgerichtshof hat es als Pflicht der Staaten festgestellt, die Möglichkeit einer geschlechtsanpassenden Operation anzubieten. Abhängig von den individuellen Wünschen und Bedürfnissen der Transgender, muss der Zugang zu Hormonbehandlungen, geschlechtsanpassenden Operationen oder anderen medizinischen Maßnahmen, so wie Haarentfernung oder Stimmtraining, ermöglicht werden. Es ist wichtig anzuerkennen, dass für die meisten betroffenen Personen solche Behandlungen eine medizinische Notwendigkeit für ein sinnvolles Leben sind. Die Behandlungen müssen an die individuellen Bedürfnisse angepasst sein, damit sie erfolgreich sind.

Die Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes fordern die Staaten dazu auf, nicht lediglich die Möglichkeit einer geschlechtsanpassenden Operation anzubieten, sondern auch dafür zu sorgen, dass die Krankenversicherungen generell die medizinisch notwendigen Maßnahmen umfassen, von denen die Operation nur ein Teil ist(38). Auf die Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes wurde von Transgendern in verschiedenen Ländern erfolgreich Bezug genommen. So wie in Litauen und Belgien, wo es um den Leistungsumfang der Krankenversicherung ging. Diesen Standard sollten alle Mitgliedstaaten des Europarates übernehmen.

Tatsächlich ergab die Transgender EuroStudie, dass 80% der Transgender in EU-Ländern die Kostenübernahme für Hormonbehandlungen verweigert wurde und 86% die Kostenübernahme für geschlechtsanpassende Operationen. Daraus resultiert, dass mehr als 50% der Transgender die Kosten für ihre geschlechtsanpassende Operation selbst bezahlen. Für die Mitgliedstaaten des Europarates gibt es diesbezüglich ein Informationsdefizit. Es scheint jedoch, als würden die meisten keine Kostenübernahme für geschlechtsanpassende Maßnahmen anbieten, oder dies nur teilweise tun. Dies verstößt eindeutig gegen die von Europäischen Menschenrechtsgerichtshof gesetzten Standards.

Die Erfahrungen von Transgendern mit dem Gesundheitssystem sind häufig negative, weil die Experten uninformiert, voreingenommen und manchmal unsensibel mit ihren Klienten sind, beispielsweise wenn von sie Klienten im nichtbevorzugten Geschlecht sprechen(39). Die bereits zitierte Studie hat gefunden, dass nur 30 % der Antwortenden, als sie Hilfe oder Beratung zu geschlechtsanpassenden Maßnahmen suchten, das erlebten, was die Befragung als den minimalen Level der Unterstützung definierte. Hilfe wird angeboten, aber die notwendigen Informationen über Transgender fehlen. Ein Drittel berichtete, dass ihnen Behandlung verweigert wurde, weil der Mediziner Geschlechtsanpassungen ablehnte(40).

Manche Länder erlauben nur einer einzigen Klinik im ganzen Land, Behandlungen anzubieten. Manchmal behindern sie die Forschung und eventuell auch die Qualität der Pflege. Das Recht auf Zugang zu geschlechtsanpassenden Behandlungen sollte eine vernünftige Wahlmöglichkeit verschiedener Behandlungszentren beinhalten. Die Kosten der Behandlung sollten im Einklang mit den nationalen Regelungen der Gesundheitsfürsorge erstattet werden. Die Qualität von Transgender-bezogenen Behandlungen kommt häufig nicht mal in die Nähe des „höchsten möglichen Standards“, was manchmal zu lebenslangem Leiden führt. Viele Transgender, die sich für eine geschlechtsanpassende Operation entscheiden, sind gezwungen ins Ausland zu gehen. Sie haben dann große Schwierigkeiten, ihre Aufwendungen ersetzt zu bekommen. Generell führt die Situation zu großen Ungleichgewichten beim Zugang zu Gesundheitsleistungen innerhalb eines Landes und zwischen den Ländern.

Hinzu kommt, dass der Zugang zu geschlechtsanpassenden Operationen durch Verfahrensvorschriften sehr kompliziert ist. Es gibt viele Voraussetzungen bezogen auf Kindheit, sexuelle Orientierung oder Bekleidungsgeschmack, die sehr fragwürdig sind. Es gibt Fälle von Transgendern, die Genitaluntersuchungen durch Psychiater hinnehmen mussten, die bestimmte Geschichten aus der Kindheit erzählen mussten oder sogar behaupten mussten, mindestens einen Selbstmordversuch begangen zu haben, damit sie ihr Anliegen glaubhaft machen konnten. Andere Transgender waren gezwungen, sich selbst so extrem im Hinblick auf ihr Zielgeschlecht zu stereotypisieren, um in die berechtigenden Kriterien zu passen, dass sie sich im täglichen Leben lächerlich machten. Die Beispiele sind zu zahlreich um sie alle aufzuzählen. Aber sicher kann man feststellen, dass die Mehrheit der Tests und Verfahren, die in den meisten Ländern angewandt werden, Aspekte enthalten, die bestenfalls unverständlich genannt werden können.

Ein dritter Aspekt bezieht sich auf den allgemeinen, nicht transgender-bezogenen Zugang zu Gesundheitsfürsorge. Der Bericht der Europäischen Menschenrechtsagentur (FRA) gibt an, dass ein Viertel der Antwortenden in der EuroStudie sich von Medizinischem Personal benachteiligt fühlte, weil sie Transgender waren. Ein Fünftel berichtete, dass ihre Eigenschaft als Transgender die Möglichkeiten zum Zugang zu Gesundheitsleistungen beeinflusste. Als Folge davon berichteten viele Transgender, dass sie Arztbesuche möglichst vermeiden, weil sie angst vor unangemessenem Verhalten haben.“(41) Der FRA-Report verweist auch auf die the Engendered Penalties Study, die aussagt, dass 29% der Antwortenden der Ansicht waren, dass ihre Behandlung durch medizinisches Personal negativ davon beeinflusst wurde, dass sie Transgender sind(42).

Die Probleme, denen sich Transgender bei ihrer Wahrnehmung des Rechtes auf Gesundheitsfürsorge gegenüber sehen, spiegeln sich in den Gesundheitsstatistiken. Verschiedene Studien, auf die in der FRA-Studie verwiesen wird, zeigen, dass ein Viertel bis ein Drittel der Transgender zumindest ein mal einen Selbstmordversuch unternommen hat(43) und die Hälfte der antwortenden Transgender in einer Studie über die Gesundheitssituation von LGBT-Personen in Schweden hat zumindest ein Mal in ihrem Leben erwogen, Selbstmord zu begehen – 21% haben es tatsächlich versucht(44).

3.4 Zugang zum Arbeitsmarkt

Das Recht auf Arbeit ist Teil der europäischen Sozialcharta und beinhaltet das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen. Transgender sehen sich vielen Problemen gegenüber, wenn sie dieses Recht wahrnehmen und dauerhaft behalten möchten.

Beschäftigung, auch in ihrer finanziellen Bedeutung, ist wesentlich für den Zugang von Transgendern zu Gesundheitsfürsorge. Einen Job zu haben bedeutet in vielen Mitgliedstaaten des Europarates, dass man auch eine Krankenversicherung hat, die die Rückerstattung von Ausgaben die mit der Transidentität zusammenhängen ermöglicht. Weil Hormontherapien und operative Maßnahmen für Transgender nicht überall von Krankenversicherungen übernommen werden, ist zudem das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für Transgender manchmal die einzige Möglichkeit ihre spezifischen Therapien bezahlen zu können.

Arbeitslosigkeit ist ein großes Problem von Transgendern. Die Engendered Penalties Studie zeigt, dass nur 31% der Antwortenden eine Vollzeittätigkeit innehatten. Die genaue Zahl für transidente Frauen ist 40% und für transidente Männer 36%, während in der sonstigen Bevölkerung diese Werte bei 57% für Frauen und 72% für Männer liegen. Eine Spanische Untersuchung zur Arbeitslosigkeit von Transgendern ergab, dass 54% der Antwortenden arbeitslos waren(45). Manche arbeitslosen Transgender, insbesondere Frauen, können keine Anstellung finden und sehen für sich keine andere Möglichkeit als in der Sex-Industrie zu arbeiten.

Aber auch wenn sie Arbeit haben, sehen sich Transgender vielen Problemen an ihrem Arbeitsplatz gegenüber, insbesondere in Form von Belästigungen durch Kollegen oder indem ihnen der Zugang zu den bevorzugten Toiletten verweigert wird. Manche sahen sich gezwungen zu kündigen, nachdem sie unter Druck gesetzt, gehänselt oder beleidigt wurden.

Die lange andauernden und Zeit verschleißenden Prozeduren zur rechtlichen Anerkennung zwingen Transgender zu einem Doppelleben oder dazu Arbeitgeber und Kollegen früher über ihre inneren Absichten zu informieren als ihnen das angenehm ist. Es gibt viele praktische Probleme, die einen Einfluss auf die Möglichkeit weiter arbeiten zu können haben. So kann beispielsweise ein Arbeitsvertrag das männliche Geschlecht feststellen, während die rechtlichen Voraussetzungen für den Zugang zu geschlechtsanpassenden Operationen verlangen, dass die transidente Frau auch am Arbeitsplatz schon in weiblicher Rolle lebt. Das hat zur Folge, dass die betreffende Person nicht selbst entscheiden kann, wann sie es für richtig hält ihren Arbeitgeber und ihre Kollegen über ihre Geschlechtsidentität zu informieren.

Postoperative Transsexuelle werden häufig fehlerhafterweise ihrem „alten“ Geschlecht durch Sozialversicherungsnummern oder Fehler in den Personalabteilungen zugeordnet. Es gibt hier praktisch keine Schadenersatzmöglichkeiten, wenn die Folgen dieser unbeabsichtigten Aufdeckung negativ sind und die Schikane am Arbeitsplatz unerträglich wird. Das Büro des Kommissars hat individuelle Berichte erhalten, die von anhaltender und herabsetzender Arbeitsplatzdiskriminierung sprechen und eindeutig in Widerspruch zu dem Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen und dem Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz stehen.

Die Forschung ist immer noch sehr begrenzt, aber die verfügbaren Statistiken zeichnen ein düsteres Bild. Die „Engendered Penalties“-Studie ergab, dass 23% der Antwortenden sich genötigt fühlten ihren Arbeitsplatz wegen der erfahrenen Diskriminierung aus Gründen der Geschlechtsidentität zu wechseln. Nur 30% fühlten sich von ihren Kollegen korrekt behandelt, 10% wurden beleidigt und 6% sogar körperlich angegriffen. 42% der Antwortenden, die nicht in ihrer bevorzugten Geschlechtsrolle leben, taten dies, weil sie befürchteten ihren Job zu verlieren(46) Gemäß einer Schottischen Studie erhielten 37% der Antwortenden staatliche Hilfen wegen Arbeitslosigkeit(47). Ähnliches ergab eine Studie aus Finnland(48). 77% der transidenten Beschäftigten erzählten ihren Arbeitgebern nichts von ihrer Geschlechtsidentität und etwa 50% der Antwortenden fanden das belastend.

Der Bedarf nach nationalen Antidiskriminierungs-Gesetzen in allen Mitgliedstaaten des Europarates, die auch die Geschlechtsidentität als Diskriminierungsmerkmal auf dem Arbeitsmarkt einbeziehen ist daher unabweisbar. Zudem ist besonders wichtig, dass Kampagnen die Veränderungen in den Antidiskriminierungs-Gesetzen begleiten, die die Aufmerksamkeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern für dieses Thema steigern, damit die Größe und Ernsthaftigkeit des Problems verstanden werden.

Arbeitgeber sollten sich der Situation von Transgender bewusst sein, um ein sicheres Arbeitsumfeld für alle garantieren zu können. Speziell auf die Thematik der Transidentität bezogene Kriterien sind nötig, um die existierenden Arbeitsregelungen, so wie Kleidungsvorschriften oder solche für Toiletten und Umkleideräume an die speziellen Gegebenheiten anzupassen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Ausbildungseinrichtungen das Recht haben müssen, nachträglich den Namen und das Geschlecht einer Person in Zeugnissen und Graduierungen zu ändern. Dies würde sicherstellen, dass Transgender auch weiterhin von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen profitieren können. Und es ihnen möglich wird, auf einem Niveau zu arbeiten, das ihren beruflichen Qualifikationen entspricht, statt so gestellt zu sein, als hätten sie nie eine Ausbildung gehabt.

Ein abschließendes Problem, das mit der Beschäftigung zusammenhängt, ist die Ungleichheit bei den Renten. In einigen Ländern liegt das Renteneintrittsalter für Männer bei 65 und für Frauen bei 60 Jahren. Nach bisherigem rechtlichem Status von transsexuellen Frauen, kann es geschehen, dass ihnen der Rentenbeginn mit 60 verweigert wird, obwohl sie diesen haben könnten, wenn sie als Frauen geboren wären.

Das hat zur Folge, dass sich ältere, weibliche Transgender genötigt fühlen, Ihre Beschäftigung aufzugeben, damit sie vermeiden können, dass ihre als solche auffallen, weil sie noch nicht in Pension gehen können. Das hat zur Folge, dass diesen Frauen ungeachtet der rechtlichen Anerkennung, rückwirkende Zahlungen für die Zeiten verweigert werden, in denen sie von eigenen Einkünften und Ersparnissen leben mussten. Trotz der überzeugenden rechtlichen Argumente werden ihnen weitreichend Rentenansprüche verweigert, die andere (weiblich geborene) Frauen in dem Land ohne weiteres erhalten. dieses auch ungeachtet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu dieser Frage(49).

In einigen Ländern kommt es zu Problemen, weil ein Partner gezwungen ist, sich scheiden zu lassen um geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen oder rechtliche Anerkennung bekommen zu können. Dann sind die geschiedenen Gatten von verstorbenen Transgendern, vom Erhalt ihrer Witwenrente abgeschnitten. Ein Frau, die sich ihr Leben lang um den Haushalt gekümmert hat, findet sich ohne Zugang zur Pension ihres Gatten wieder, weil sie sich scheiden lassen mussten, damit ihr Partner den Geschlechtswechsel vollziehen konnte.

3.5 Transphobie und Gewalt gegen Transgender

Artikel 2 und 5 der Europäischen Menschenrechtscharta garantieren das Recht auf Leben und Sicherheit für jede Person. Trotzdem leben viele Transgender in Angst und sehen sich in ihrem Leben Gewalt ausgesetzt.

Diese Gewalt äußert sich in einem Spektrum von Beleidigungen, Belästigungen über physische Gewalt und sexuelle Übergriffe bis hin zu Hass-Verbrechen und Mord. Transphobie – verstanden als die irrationale Angst vor oder Anfeindung von Menschen, die entweder transident sind oder auf andere Weise gängige Geschlechternormen in Frage stellen – kann man als eine der Hauptursachen für die Gewalt und Intoleranz feststellen, mit der sich viele transidente Menschen konfrontiert sehen. Einige Menschen scheinen schon mit der bloßen Existenz von Menschen ein Problem zu haben, deren äußerer Ausdruck ihrer inneren Identität nicht mit ihrem Geburtsgeschlecht übereinstimmt. Gewalt gegenüber Transgendern kann man auch nicht als Resultat von Ignoranz oder fehlender Bildung entschuldigen.

Die „Engendered Penalties”-Studie hat ergeben, dass 72% der Antwortenden irgendeine Form von Belästigung in der Öffentlichkeit erlebt haben. 64 % berichteten von Belästigungen in der Nachbarschaft und 21% bekundeten, dass sie es vermeiden, nach draußen zu gehen. Die „Euro-Studie“ ergab, dass 79 % der Antwortenden in der Öffentlichkeit verbal beleidigt wurden oder sich Bedrohungen, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt sahen, während sie sich in der Öffentlichkeit bewegten.

In der Schule und im familiären Umfeld sehen sich transidente Kinder und junge Erwachsene häufig in einer unsicheren Umgebung mit Mobbing in der Schule und Ausgrenzung durch die Familie. 41 % der Frau-zu-Mann und 16 % der Mann-zu-Frau – Teenager wurden von Familienmitgliedern ernsthaft beleidigt. Bis hin zu dem Punkt, das 20 % der Frau-zu-Mann-Personen enterbt und gänzlich aus der Familie ausgeschlossen wurden(50).Wenn Personen schon in jungen Jahren feststellen, dass sie sich viel mehr mit dem anderen Geschlecht identifizieren und den Wunsch äußern ein Junge oder Mädchen zu werden, dann gibt es wenige Beratungsangebote und sehr wenig Unterstützung für diese transidenten Jugendlichen und ihre Eltern.

Transidente Kinder und Jugendliche haben daher das Problem Informationen, Unterstützung oder Behandlungsmaßnahmen suchen zu müssen. Es ist im besten Interesse des Kindes solche Informationen und Unterstützung zu erhalten, weil Schweigen und Ignorieren der Probleme nur dazu führen, dass sie ausgeschlossen werden, sich selbst ablehnen, gemobbt werden, der Schule fernbleiben und es eine exorbitant hohe Selbstmordrate bei transidenten Jugendlichen gibt. In Frankreich hat eine Studie ergeben, dass 34 % der jungen Transgender einen Selbstmordversuch unternommen hatten, bevor sie Zugang zu Information und Behandlung hatten. Den internationalen Menschenrechtsregelungen folgend haben transidente Kinder das Recht auf Zugang zu angemessener Information, Unterstützung und notwendigem Schutz. Das wurde vom “Committee on the rights of the Child” festgestellt, das den Staaten empfahl “adäquate Information und Unterstützung für junge transsexuelle Menschen …” bereitzustellen(51).

Transgender tragen ein hohes Risiko, Opfer eines Hassverbrechens oder Hass-motivierter Vorfälle zu werden(52). Ein OSZE-Bericht stellt fest, dass „homophobe Hassverbrechen und Vorfälle oft ein hohes Maß von Grausamkeit und Gewalt zeigen. Sie beinhalten brutale Schläge, Folter, Verstümmelungen, Kastration und sexuellen Missbrauch. Zudem führen sie häufig zum Tod. Innerhalb dieser Kategorie scheinen Transgender besonders verletzlich zu sein.“(53) Trotz dieser Befunde wird Geschlechtsidentität als mögliche Ursache für Hassverbrechen von den Gesetzgebungen der meisten Mitgliedstaaten des Europarates nicht eigenständig wahrgenommen. eine der seltenen Ausnahmen ist das kürzlich verabschiedete Schottische „hate crime bill“, das transphobe Hassverbrechen ausdrücklich erwähnt. Es bleibt ebenso unklar, ob die Staaten „Geschlechtsidentität“ unter die Kategorie Geschlecht oder „gender“ in ihrer entsprechenden Gesetzgebung fassen.

Als Folge davon wird Transphobie üblicherweise nicht als relevanter Faktor für Hassverbrechen gegen Transgender wahrgenommen, wie die Urteile gegen Täter von Hass-motivierten Morden z.B. in Portugal oder der Türkei zeigen(54). Deshalb kann man hier nur schlussfolgern, dass Transgender effektiv in den meisten Ländern von speziellem rechtlichen Schutz ausgeschlossen sind, obwohl sie ein großes Risiko tragen, Opfer solcher Verbrechen zu werden. Darauf Bezug nehmend betonte die OSZE:
„Nur durch die explizite Erwähnung vorurteilsbedingter Motive, wird eine Botschaft an die Angreifer gesandt, dass eine gerechte und humane Gesellschaft solches Verhalten nicht tolerieren wird. Durch die Anerkennung des Leides der Opfer übermitteln sie den Opfern und ihren Gemeinschaften das Verständnis, dass das Strafsystem sich bemüht sie zu schützen“.(55)

Mehr noch: die meisten Staaten erfassen Hassverbrechen und Hass-motivierte Vorfälle transphober Natur nicht. Diese Verbrechen bleiben normalerweise durch die Polizei unberichtet. Dies bemerkte auch der OSZE-Bericht, der beobachtete, dass transphobe hass-motivierte Vorfälle zu den am wenigsten häufig berichteten und dokumentierten gehören(56). Eine der wenigen Ausnahmen ist Groß Britannien, das Vorschriften zur Dokumentation von Hassverbrechen gegen Transgender hat. Der „Crime Prosecution Service” von England und Wales hat ein Verfahren entwickelt, das sicherstellt, dass alle transphoben Straftaten untersucht werden. In Nordirland werden transphobe Hassverbrechen als Teil der jährlichen Kriminalstatistik berichtet.(57)

In der Realität erhalten Transgender häufig wenig Schutz von den Behörden, wenn es zu einem transphoben Verbrechen oder Vorfall kommt. In vielen Fällen werden Transgender, die sich an die Behörden wenden, lächerlich gemacht, schikaniert oder schlicht ignoriert, obwohl es beruhend auf der Menschenrechtskonvention die Pflicht der Staaten wäre, diese Delikte zu verfolgen und die Angreifer vor Gericht zu bringen.

3.6 Transgender als Flüchtlinge und Migranten

(nicht übersetzt)

IV.  Gute Beispiele

Die Menschenrechtssituation für Transgender in Europa ist nicht gut. Einige der Probleme wurden jedoch inzwischen zur Kenntnis genommen und es gibt zunehmend gute Beispiele. Im rechtlichen Bereich haben Verfassungsgerichtshöfe zunehmend anerkannt, dass nationale Gesetze die Menschenrechte von Transgendern verletzen. In Großbritannien kann die Gender Recognition Bill im Großen und Ganzen und unter Vernachlässigung des Zwangs zur Scheidung als gutes Beispiel angesehen werden. Sie wurde in Zusammenarbeit mit Transgender erstellt und führte zu einer praktikablen Struktur, die Verletzungen wie erzwungene Sterilisationen, medizinische Behandlungsbedingungen oder übertriebene Verfahren vermeidet.

Auf dem Feld der Beschäftigung haben einige Gewerkschaften Leitlinien für Arbeitgeber entwickelt, die Transgender am Arbeitsplatz schützen sollen, so wie die niederländische ABVAKABO oder die britische UNISON. In Turin wurde ein Programm ins Leben gerufen, dass die Reintegration von Transgendern in Beschäftigung nach einer geschlechtsanpassenden Operation zum Ziel hat(58). Es besteht aus einer genauen Erhebung der Bedürfnisse und Fähigkeiten der Transgender. Und esbietet Optionen für befristete Arbeit in verschiedenen Firmen mit der Möglichkeit dort später einen Dauerarbeitsplatz zu bekommen.
Einige Länder haben qualitativ hochwertige medizinische Zentren, die Unterstützung anbieten, ohne Notwendigkeit exzessiver psychiatrischer Prozeduren. Sie gewähren auch Unterstützung über die Krankenversicherungen, die alle verfügbaren Formen geschlechtsangleichender Operationen und hormoneller Behandlungen umfasst.

Im Vereinigten Königreich, Deutschland und den Niederlanden gibt es Hilfsangebote für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, die Fragen rund um die Geschlechtsidentität haben. Deren Arbeit ist äußerst wichtig. Es gibt aber nicht genügend dieser Einrichtungen und die öffentliche Finanzierung für die bestehenden ist spärlich. Die meisten stehen unter der ständigen Furcht, schließen zu müssen.

Einige lokale Schul- und Universitätsverwaltungen in Europa haben die Notwendigkeit anerkannt, sich mit dem Mobbing und der Ausgrenzung, die junge Transgender erfahren, auseinanderzusetzen. So arbeitet z.B. in Großbritannien das Ministerium für Jugend, Schule und Familien mit den großen Transgender-Gruppen zusammen um Leitlinien für Schulen zur Thematik des transphoben Mobbing zu entwickeln. Darüber hinaus hat das „Centre for Excellence in Leadership“ mit einer Transgenderrechts-Gruppe gemeinsam einen Selbststudienkurs erarbeitet, der Transgender-Belange an Lehrer und Professoren von Colleges und andere höheren Bildungsinstitutionen vermitteln soll (59). Bezüglich der Thematik, dass Transgender Universitätsabschlüsse und Papiere mit ihrem neuen namen und Geschlecht benötigen, hat die Universität Turin Identifizierungskarten mit gewählten Namen eingeführt, um noch vor der offiziellen Änderung Erleichterungen für die transidenten Studierenden zu schaffen.

2008 und 2009 wurden Europaweite Forschungsprojekte über die Menschenrechtssituation von Transgendern gestartet. Einige Mitgliedstaaten des Europäischen Rates haben nationale Untersuchungen zur Situation von Transgendern begonnen. Die EU Kommission plant für 2009 die Veröffentlichung eines Berichtes über die Diskriminierung von Transgendern, den EU Rechtsexperten zur Nichtdiskriminierung erarbeiten. 2010 wird hoffentlich das Jahr sein, wo es verbindliche Empfehlungen durch den europäischen Ministerrat gibt, die erstmalig geschlechtsidentitätsspezifische Menschenrechtsbelange enthalten.

Was nun besonders benötigt wird, ist die Empfehlung eines Menschenrechtsansatzes zu den Herausforderungen, vor die sich Transgender gestellt sehen. Dafür werden Schulungsprogramme benötigt, die für Respekt und gegenseitige Anerkennung werben. Das Informationsdefizit über die spezifischen Probleme von Transgendern und die Belästigungen und Herabsetzungen denen sie ausgesetzt sind, muss thematisiert werden. Das Büro des Kommissars hat eine vergleichende Studie beauftragt, die die Situation von LGBT in den Mitgliedstaaten des Europarates zum Gegenstand hat. Die Diskriminierung wegen der Geschlechtsidentität wird darin eine wichtige Rolle spielen. Die Ergebnisse werden im Herbst 2010 erwartet.

Es ist wichtig, dass geschlechtsidentitätsbedingte Diskriminierung von den Gleichstellungs-Institutionen  benannt wird. Ein gutes Beispiel dafür ist der Bericht von 2006 der neuseeländischen Menschenrechtskommission über die Diskriminierung, die Transgender erleben(60). 2008 hat das Belgische Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern eine Studie über die Situation von Transgendern gestartet. Die Ergebnisse werden in 2009 erwartet.

Für private gesellschaftliche Organisationen, die die Menschenrechte von Transgendern betreiben, ist sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene Unterstützung notwendig, damit sie die Möglichkeit haben, Lobbyarbeit zu betreiben. Nur wenige Regierungen, wie z.B. in den Niederlanden, Norwegen und Schottland haben sich darum bemüht, Transgender-Organisationen finanziell zu unterstützen. Die beiden Städte Wien und Berlin haben die ersten beiden Transgender Kongresse in 2005 und 2008 finanziell unterstützt, die aktuell das einzige spezifische Forum für Transgender auf europäischer Ebene sind.

Schließlich sind auch Diskussionen notwendig, um die Menschenrechtssituation von Transgendern mit einer Vielzahl anderer Themen zu verbinden: Gewalt gegen Frauen, häusliche Gewalt, multiple Diskriminierung, ökonomische, kulturelle und soziale Rechte. Ein gutes Beispiel dafür ist die Regelung für die Gender-Gleichheit im öffentlichen Sektor Großbritanniens, die alle Behörden verpflichtet, Diskriminierung und Belästigung aus Gründen des Geschlechts zu eliminieren und die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern „eingeschlossen die Transsexuellen beider Geschlechter“ zu fördern(61).

V. Empfehlungen für die Mitgliedstaaten des Europarates

Die Mitgliedstaaten des Europarates sollten:
1. Die internationalen Menschenrechtsstandards in die nationalen Regelungen zur Verhinderung von Diskriminierung aufnehmen und explizit die Diskriminierung wegen der Geschlechtsidentität erwähnen. Die Yogyakarta Prinzipien über die Anwendung von Internationalen Menschenrechten bezüglich sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität sollten als Leitlinie für die nationale Implementation des Themas in die Rechtsregelungen genutzt werden.
2. Gesetze gegen Hassdelikte, die die spezifischen Schutzbedürfnisse von Transgendern gegen transphobe Delikte und Übergriffe berücksichtigen, erlassen.
3. Schnelle und transparente Verfahren für den Wechsel des Namens und des Geschlechtes in Geburtsurkunden, Ausweispapieren, Zeugnissen und ähnlichen Dokumenten entwickeln.
4. Sterilisationen und vergleichbare medizinische Handlungen als notwendige rechtliche Voraussetzung für die Anerkennung der Geschlechtsidentität einer Person in Gesetzen, die das Verfahren des Namens oder Geschlechtswechsels regeln, abschaffen.
5. Geschlechtsanpassende Maßnahmen, wie Hormonbehandlungen, Operationen und psychologische Unterstützung Transgendern zugänglich machen und sicherstellen, dass die öffentlichen Krankenversicherungseinrichtungen die Kosten übernehmen.
6. Die Einschränkungen der Rechte von Transgendern in ihren existierenden Ehen zu verbleiben, wenn sie ihr Geschlecht wechseln, beseitigen.
7. Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung und Benachteiligung, der Transgender auf dem Arbeitsmarkt, im Bildungsbereich und in der Gesundheitsfürsorge ausgesetzt sind, vorbereiten und umsetzen.
8. Transgender und ihre Organisationen beteiligen und konsultieren, wenn Vorgehensweisen oder Gesetze, die sie betreffen, implementiert werden.
9. Die Menschenrechte von Transgendern und die Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität in Bildungs- und Schulungsprogrammen ebenso thematisieren, wie in die Aufmerksamkeit steigernden Kampagnen.
10. Schulungsmaßnahmen für im Gesundheitswesen Tätige, einschließlich Psychologen, Psychiatern und Allgemeinmedizinern, anbieten, die die besonderen Bedürfnisse und Rechte von Transgendern und ihr Recht auf Respekt vor ihrer würde zum Thema haben.
11. die Menschenrechtsbelange von Transgendern in den Fokus von Gleichberechtigungs-Gremien und nationalen Menschenrechtsstrukturen aufnehmen.
12. Forschungsprojekte entwickeln und Daten über die Menschenrechtssituation von Transgendern analysieren, einschließlich der Diskriminierung und Intoleranz, die sie erfahren und unter Berücksichtigung des Rechtes auf Privatsphäre der betroffenen Personen.

Querverweise

Fußnoten

(1) Definition as used in the http://localhost/mozilo/admin/index.php?nojs=true&action=catpage&multi=true# Yogyakarta Principles on the Application of International Human Rights Law in relation to Sexual Orientation and Gender Identity, available at www.yogyakartaprinciples.org.

(2) Ibid.

(3) See also the Commissioner’s Viewpoint “Discrimination against transgender persons must no longer be tolerated” published on 5 January 2009.

(4) UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights, General Comment No 20 on Non-Discrimination.

(5) ECtHR, van Kück v. Germany, judgment of 12 June 2003.

(6) ECtHR, B. v. France,judgment of 25 March 1992 and Christine Goodwin v. U.K., judgment of 11 July 2002.

(7) Sex discrimination has for long been included in relevant European Community legislation. Since 1957, the EEC Treaty has contained a provision prohibiting unequal pay for men and women, which has been revised in the Treaty of Amsterdam. From 1975, the EU has issued several directives on sex discrimination

(8) ECJ, CaseC-13/94, P. v. S. and Cornwall City Council judgment of 30 April 1996, ECR(1996) I-2143, ECJ, Case C-117/01, K.B. v. National Health Service Pensions Agency, Secretary of State for Health, judgment of 7 January 2004, ECJ, Case C-423/04, Sarah Margaret Richards v Secretary of State for Work and Pensions, judgment of 27.4.2006. See for an explanation of the progressive nature of the Judgements, European Union Agency for Fundamental Rights, Homophobia andDiscrimination on the grounds of sexual orientation in the EU Member States,Part I Legal Analysis, p.124.

(9) ECtHR, B. v. France judgment of 25 March 1992 (Series A no. 232-C) (distinguishing the Rees and Cossey judgments); Sheffield and Horsham v. the United Kingdom judgment of30 July 1998; Christine Goodwin v. the United Kingdom, Appl. no. 28957/95,judgment of 11 July 2002; Grant v. the United Kingdom, Appl. no. 32570/03, judgment of 23 May 2006.

(10) It is assessed that only 10% of all transgender persons actually choose, have access to or to are able to undergo gender reassignment surgery.

(11) European Union Agency for Fundamental Rights, Homophobia and Discrimination on the grounds of sexual orientation in the EU Member States, Part I Legal Analysis, p.126.

(12) See CouncilDirective 2004/113/EC of 13 December 2004 implementing the principle of equal treatment between men and women in the access to and supply of goods and services, OJ L 373, 21.12.2004, p.37; and Directive 2006/54/EC of the EuropeanParliament and of the Council of 5 July 2006 on the implementation of the principle of equal opportunities and equal treatment of men and women inmatters of employment and occupation (recast), OJ L 204 of 26.7.2006, p. 23(Recast Gender Directive).

(13) Statement of the Office of the UN High Commissioner for Human Rights to the International Conference on LGBT human rights, Montreal 26 July 2006, available at www.unhchr.ch/huricane/huricane.nsf/0/B91AE52651D33F0DC12571BE002F172C?opendocument.

(14) UN High Commissioner for Refugees, UNHCR Guidance Note on Refugee Claims Relating to Sexual Orientation and Gender Identity, 21 November 2008, available at: http://www.unhcr.org/refworld/docid/48abd5660.html

(15) Recommendation 1117 (1989) on the condition of transsexuals available at http://assembly.coe.int/main.asp?Link=/documents/adoptedtext/ta89/erec1117.htm

(16) Resolution on discrimination against transsexuals, Official Journal of the European Communities, C 256 , 09/10/1989, p 0033

(17) European Parliament resolution on homophobia in Europe(2006), available at www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=EN&reference=P6-TA-2006-0018; European Parliament resolution onhomophobia in Europe (2007) available at www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2007-0167+0+DOC+XML+V0//EN

(18) Yogyakarta Principles on the Application of International Human Rights Law in relation to Sexual Orientation and Gender Identity, p. 11-12.

(19) Sweden prohibits discrimination on the ground of a person’s ‘transgender identity or expression’ in the newDiscrimination Act that entered into force on 1 January 2009.

(20) European Union Agency for Fundamental Rights, Homophobia and Discrimination on the grounds of sexual orientation in the EU Member States, Part I – Legal Analysis,p. 20.

(21) See Eur. Ct. HR, B. v. France judgment of 25 March 1992 (Series A no. 232-C) (distinguishing the Rees and Cossey judgments), Eur. Ct. HR, Sheffield and Horsham v. the United Kingdom judgment of 30 July 1998, Eur. Ct. HR, Christine Goodwin v. the United Kingdom, Appl. no. 28957/95, judgment of 11 July 2002. Eur. Ct. HR (4th sect.), Grant v. the United Kingdom, Appl. no. 32570/03, judgment of 23 May 2006.

(22) See European Union Agency for Fundamental Rights (FRA), Homophobia and Discrimination on the grounds of sexual orientation in the EU Member States,Part I Legal Analysis, p. 131-133.

(23) This is the phenomenon pointing to the discontent persons feel with the biological sex they were born with. See paragraph 3.3 for a more detailed explanation.

(24) Additionally, people may also have to demonstrate that they have lived for a long period of time in the new gender – the so called ‘real life experience’. The ‘real life experience’ preceding hormonal treatment and sex reassignment surgeries forms the three elements of the ‘triadic therapy’ often in place in member states as a requirement for recognition of the new gender.

(25) After the constitutional court ruled against the case (VfGH 29.09.2008, B 411/08, B 412/08), the Administrative High Court made the legal change possible in 2009(VwGH 27.2. 2009).

(26) BVerfG, 1 BvL 3/03 (6 December 2005).

(27) More on the Spanish law, see Raquel Platero, Open Forum on Spain: Outstanding challenges ina post-equality era: The same-sex marriage and gender identity laws in Spain, University of Madrid (2008); on the UK law, see http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2004/ukpga_20040007_en_1

(28) Belgium, Netherlands, Spain, Norway, Sweden.

(29) Prof Stephen Whittle OBE, Dr Lewis Turner, Ryan Combs, Stephenne Rhodes – Transgender EuroStudy: Legal Survey and Focus on The Transgender Experience ofHealth Care – 2008 — Transgender Europe and ILGA-Europe, pages 22-23.

(30) In the countryconcerned custody is usually awarded to the mother and the transsexual law specifies that the relationship with previously born children remains that of the former registered sex.

(31) Austrian Constitutional Court, BverfG, 1 BvL 1/04 (18 July 2006); German ConstitutionalCourt, BVerfG, 1BvL 10/05 (27 May 2008) Weitere Anmerkung von Jula: Seit 2011 gibt es eine weitere Entscheidung des BVerfG, die die im TSG geregelte Zwangskastration als Voraussetzung für eine Personenstandsänderung gekippt hat.

(32) Prof Stephen Whittle OBE, Dr Lewis Turner, Ryan Combs, Stephenne Rhodes – Transgender EuroStudy: Legal Survey and Focus on The Transgender Experience ofHealth Care – 2008 – Transgender Europe and ILGA-Europe.

(33) TheDiagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, 4th Edition (DSM-IV-TR) lists ‘gender identity disorders in adolescents and adults’ (category 302.85) under the chapter ‘sexual and gender identity disorder’ and ‘gender identity disorder in children’ (category 302.6). See www.icd9data.com/2009/Volume1/290-319/300-316/302/302.85.htm

(34) The ICD canbe found at www.who.int/classifications/icd/en/. Transsexuality is listed under chapter 5 (Mental and Behavioural Disorders), category F64.

(35) Statementon the Reform to the DSM, Transgender Europe (TGEU), 2 November 2008. TGEU is the European network of transgender groups and individuals.

(36) Many specialised health care professionals point out that the treatment consists primarily of physical modifications to bring the body into harmony with one’s perception of mental (psychological, emotional) gender identity, rather than vice versa. This line is maintained by WPATH, the World Professional Association for Transgender Health. However, WPATH has not yet updated its Standards of Care from 2001 and still includes transsexualism as mental disorder yet changes are currently under discussion.

(37) There is now an opportunity to change this position as the DSM catalogue is currently reviewed. A working group will revise the DSM and this will result in the DSM-V scheduled to be published in 2012. See also the joint statement of 28 May 2008 issued by the American organizations National Center for Transgender Equality (NCTE), the Transgender Law and Policy Institute (TLPI), theTransgender Law Center (TLC) and the Transgender Youth Family Allies (TYFA).

(38) van Kück v. Germany(Application no. 35968/97) – paragraphs 47, 73 and 82 and L. v. Lithuania (Application no. 27527/03) – paragraphs 59 and 74.

(39) Another example is when a transsexual man enters hospital to have his internal female organs removed, but is placed on a female ward.

(40) Transgender EuroStudy loc. Cit. p.55 and 58. See also the report of Bence Solymár (2005), The situation of Transgender People in the Hungarian Social and Health CareSystem, in: Takács J. (ed.): A léöek mütétei (Surgery of the Soul), Budapest:Új Mandátum Kiadó.

(41) European Union Agency for Fundamental Rights, Homophobia and Discrimination on thegrounds of sexual orientation and gender identity in the EU Member States: PartII – The social situation, p.122.

(42) Stephen Whittle, Lewis Turner, Maryam Al-Alami, Engendered Penalties: Transgender and Transsexual People’s Experiences of Inequality and Discrimination available at http://www.pfc.org.uk/files/EngenderedPenalties.pdf and as referenced in European Union Agency for Fundamental Rights, Homophobia andDiscrimination on the grounds of sexual orientation and gender identity in theEU Member States: Part II – The social situation

(43) Frenchresearch was conducted by HES and leMAG-Young LGBT Mvt, see www.mag-paris.fr. The Irish research, SupportingLGBT Lives: A Study of the Mental Health of Lesbian, Gay, Bisexual andTransgender People, was published in 2009. Information on suicide among transgender persons can be found on page 95.

(44) Statens Folkshälsoinstitut (2005) Homosexuellas, bisexuellas och transpersoners hälsosituation, Återrapportering av regeringsuppdrag att undersöka och analysera hälsosituationen bland hbt-personer, östersund: FHI, p. 21.

(45) Data, as referenced in European Union Agency for Fundamental Rights, Homophobia andDiscrimination on the grounds of sexual orientation and gender identity in theEU Member States: Part II – The social situation and Esteva, I et al. (2001) Social Inequalities: Demographic Characteristics of Patients Treated at the First Gender Identity Disorder Unit in Spain, Paper presented at the XVII HarryBenjamin International Gender Dysphoria Association Symposium, Galveston,Texas.

(46) Whittle, S, Turner, L, Al-Alami M (2007) Engendered Penalties: Transgender and Transsexual People’s Experiences of Inequality and Discrimination, Wetherby: The Equalities Review.

(47) Scottish Transgender Alliance(2008) Transgender Experiences in Scotland – Research Summary, Edinburgh: Equality Network, p. 14

(48) Lehtonen, J, Mustola, K (2004) “Straight People don’t tell, do they…?” Negotiating the boundaries of sexuality and gender at work, Helsinki: Ministry of Labour

(49) CaseC-423/04, Sarah Margaret Richards v Secretary of State for Work and Pensions, judgment of 27 April 2007.

(50) Whittle, S, Turner, L, Al-Alami M (2007) Engendered Penalties: Transgender and Transsexual People’s Experiences of Inequality and Discrimination, Wetherby: The Equalities Review.

(51) Concluding observations on United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, CRC/C/15/Add.188, October 9, 2002.

(52) See forexample Basaran, Y,   Aybasti, I and Cakmak, S (2009) Problems of Transgender Women: A Survey Conducted in Istanbul( forthcoming publication) and European Commission’s Turkey 2008 Progress Report, p. 23.

(53) OSCE/ODIHR(2007) Hate Crimes in the OSCE Region: Incidents and Responses; Annual report for 2006; Warsaw:OSCE/ODIHR, p. 53f.

(54) HumanRights Watch, We need a law for liberation – Gender, sexuality, and human rights in a changing Turkey. OSCE/ODIHR (2007) Hate Crimes in the OSCE Region: Incidents and Responses; Annual report for 2006; Warsaw: OSCE/ODIHR, p. 54.

(55) Hate Crime Laws: A Practical Guide, p.7 available at
http://www.osce.org/publications/odihr/2009/03/36671_1263_en.pdf

(56) http://www.cps.gov.uk/Publications/prosecution/homophobia.html (26.10.08)

(57) PSNI Statistics(2008) Annual Statistical Report, Statistical Report No. 3; Hate Incidents & Crimes; 1st April 2007– 31st March 2008;Belfast: PSNI;2008.

(58) (Im Original Nr. 61) This is an initiative in which NGOs, job agencies and the city council work together.

(59) (Im Original Nr. 62) Whittle, S; Turner, L (2007) Leading Trans Equality: A Toolkit for Colleges, Lancaster: The Centre for Excellence in Leadership, available at http://services.pfc.org.uk/files/CEL_toolkit.pdf

(60) (Im Original Nr. 63) To be who I am. Report of the Inquiry into Discrimination faced by transgender people, available at www.hrc.co.nz/hrc_new/hrc/cms/files/documents/21-Jan-2008_19-03-12_Transgender_Final_2.pdf

(61) (Im Original Nr. 64) Equality and Human Rights Commission (2008) Overview of the gender equality duty, Guidance for public bodies working in England, Wales andScotland, available at www.equalityhumanrights.com

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